AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr des Linienbündels 4 im Landkreis Haßberge
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Haßberge
- Veröffentlicht
- 08.05.2024
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
Beschreibung
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den VGN-Linien 1152, 1182, 1183, 1184 (VU 9112), 1186 und 1187 des Landkreises Haßberge Beschreibung: Der Landkreis Haßberge beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf den Linien 1152, 1182, 1183, 1184 (VU 9112), 1186 und 1187. Zum Betriebsbeginn (1.8.2025) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: VGN-Linie 1152: Haßfurt - Hofheim -Maroldsweisach, VGN-Linie 1182: Königsberg (Unterland) - Hofheim, VGN-Linie 1183: Königsberg (Oberland) - Hofheim, VGN-Linie 1184: (VU 9112) (Stadtlauringen -) Aidhausen - Hofheim, VGN-Linie 1186: Hofheim - Ebern, VGN-Linie 1187: Hofheim - Riedbach - Aidhausen - Hofheim. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Vorinformation
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