AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Komponentenaustausch Bonn Auerberg/Nordstadt
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, Bonn
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
- Frist (Submission)
- 13.05.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45234000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadtwerke Bonn Bus und Bahn möchten die Fahrleitungsanlage im Bereich Bonn Auerberg/Nordstadt (Landgericht bis Graurheindorfer Str. (Brücke BAB 565)) erneuern. Der Streckenabschnitt beginnt bei Streckenkilometer 120+920 und endet bei 123+400. Es handelt sich um einen zweigleisigen Streckenabschnitt auf besonderem oder straßenbündigen Bahnkörper. Die SWB Bus und Bahn beabsichtigt die Erneuerung von Stahl- und Stahlbetonmaste und des Kettenwerkes inkl. sämtlicher Fahrleitungskomponenten. Die Neugestaltung der Fahrleitungsstützpunkte ist wie folgt geplant: - Neu-Gründung von 49 Stahlmasten (HE-M Profilstahlmaste). - Drehung von 5 Bestands-Stahlmasten aufgrund statischer Notwendigkeit. - 26 Stahlmasten bleiben aufgrund ihres guten Zustandes im Bestand erhalten und werden nicht erneuert. - 65 Wandanker bleiben aufgrund ihres guten Zustandes im Bestand erhalten und werden nicht erneuert. Die Gestaltung des Kettenwerkes ist wie folgt geplant: - Demontage ca. 5.000 Meter Flachkette (Graurheindorfer Str. + Kaiser-Karl-Ring + Wilhelmstraße + Kölnstraße) - Errichtung ca. 2800 Meter Hochkette (Graurheindorfer Str. + Kaiser-Karl-Ring) - Errichtung ca. 2.200 Meter Flachkette (Wilhelmstraße + Kölnstraße)
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2025
- Ende
- 12.04.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 59 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.05.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Köln
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.