AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
TWP Neubau Feuerwehr Gemeinde Sexau
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Sexau, Sexau
- Veröffentlicht
- 27.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71327000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Textilien & Arbeitsschutz
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Anlass für das Vergabeverfahren für die Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung ist der geplante Neubau eines Feuerwehrgebäudes in der Gemeinde Sexau. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, den Neubau der Feuerwehr im Rahmen eines hochbaulichen Realisierungswettbewerbes vorzubereiten. Aus dem Verfahren ist das Architekturbüro Ackermann + Renner Architekten GmbH aus Berlin mit arc+ GmbH aus Freudenstadt als Sieger hervorgegangen. Der Gemeinderat wird das Büro mit den weiteren Planungsleistungen der Gebäudeplanung nach § 34 HOAI beauftragen. Zur weiteren Umsetzung der Baumaßnahme auf Grundlage des vorliegenden Wettbewerbs- bzw. Vorentwurfsplanung sind nun weitere Planungsleistungen erforderlich. Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe der Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung gemäß § 49 ff HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß § 51 HOAI, besondere Leistungen: Erdbebenbemessung, Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung, Konstruktiver Brandschutz. Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 17 VgV mit Teilnahmewettbewerb mit einer Auswahlphase und einer Vergabephase. Die Nutzungsfläche (NUF) des Gebäudes umfasst ca.: ca. 1.300 m2 Kostenprognose: Neubau Feuerwehr KG 300 + 400 gesamt: ca. 4.422.735 EUR netto - Kostenanteil KG 300: ca. 3.268.401 EUR netto - Kostenanteil KG 400: ca. 1.154.334 EUR netto Mit der Planung soll unmittelbar nach der Beauftragung begonnen werden. Detaillierte Informationen zum Verhandlungsverfahren sind in der Beschreibung der Vergabe enthalten.
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.