AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Generalsanierung Graserschule Bayreuth - Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4, 5 und 6‚ gemäß §§ 53 ff. HOAI, LPH 5 + LPH 8
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Bayreuth, Bayreuth
- Veröffentlicht
- 16.05.2024
- Frist (Submission)
- 17.06.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Seitens der Stadt Bayreuth ist die Generalsanierung der Graserschule mit 1-fach Sporthalle beabsichtigt. Die dreizügige Grundschule wurde 1875 erbaut und liegt im Stadtzentrum von Bayreuth. Das Gebäude (mit Ausnahme der Sporthalle) steht unter Denkmalschutz. Derzeitig besuchen ca. 250 Schüler/innen die Grundschule. Die Sanierung wird unter laufendem Schulbetrieb in mehreren Bauabschnitten erfolgen müssen. Die Schule verfügt über eine Fläche von ca. 7.540 m² BGF. Weitere Informationen finden Sie in der Baubeschreibung sowie in der vorliegenden Planung in den Plan- und Informationsunterlagen Die Meilensteine zur Umsetzung des Projekts sehen vor: - Leistungsbeginn: Juli 2024 - Baubeginn: Aug 2024 - Fertigstellung: Aug 2028 Die Gesamtkosten des Projektes (KG 400) werden auf 4.32 Mio € Netto gemäß Kostenberechnung, und gliedert sich in folgende Aufteilung der KG: - KG 410: 579.085 € - KG 420: 875.539 € - KG 430: 1.436.525 € - KG 440: 761.201 € - KG 450: 199.277 € - KG 460: 48.920 € - KG 480: 362.231€ - KG 490: 63.330 € Es ist beabsichtigt mit dieser Ausschreibung folgende Leistungen zu beauftragen: — Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4, 5 und 6‚ gemäß §§ 53 ff. HOAI, LPH 5 + LPH 8
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2024
- Ende
- 31.08.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 90 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 17.06.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Nordbayern der Regierung von Mittelfranken , Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.