AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Externe Postaufbereitung und Postlogistik -Jobcenter München
Stammdaten
- Auftraggeber
- Jobcenter München, München
- Veröffentlicht
- 30.04.2026
- Frist (Submission)
- 02.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 64110000 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Erbringung externer Postdienstleistungen (Postaufbereitung) für das Jobcenter München. Gegenstand ist insbesondere die Entgegennahme, Öffnung, inhaltliche Prüfung, Sortierung und physische Aufbereitung von Eingangspost sowie deren vorbereitende Übergabe an einen nachgelagerten Scandienstleister gemäß konkreter Vorgaben der Vergabeunterlagen. Die Leistung beinhaltet ferner logistische Tätigkeiten (Transportvorbereitung, Übergabeprozesse), qualitätsgesicherte Bearbeitung innerhalb definierter Service-Level (insb. taggleiche bzw. spätestens am Folgetag abgeschlossene Verarbeitung) sowie unterstützende Leistungen im Bereich Berichtswesen und Prozessoptimierung. Der Auftrag unterliegt aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie den spezialgesetzlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch (insbesondere §§ 67 ff. SGB X). Vgl. hierzu auch: Vertrag Postdienstleistungen Punkt 14.1 Absatz 2. Digitalisierungs- oder Scandienstleistungen sowie Transportleistungen sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 90 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 02.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.