AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG: Strom- und Erdgasbeschaffung 2027f.
Stammdaten
- Auftraggeber
- Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Oldenburg
- Veröffentlicht
- 30.04.2026
- Frist (Submission)
- 04.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 09310000 — Erdöl, Strom und Energie
- Branche
- Energie & Umwelt
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Die marktorientierte Belieferung mit Strom und Erdgas wird in zwei gesonderten Losen vergeben. Der Strombedarf beträgt voraussichtlich ca. 4,7 GWh/a, der Bedarf an Erdgas ca. 4,2 GWh/a. Die Beschreibung der weiteren Einzelheiten kann der Technischen Bieterinformation (Anlage I) entnommen werden. Eine Übersicht der beliefernden Entnahmestellen für Strom und Gas ist den Anlagen 1 und 2 zur Technischen Bieterinformation entnehmen. Die entsprechenden Lastgangdaten liegen ebenfalls bei (Anlage 3 zur technischen Bieterinformation). — Die marktorientierte Belieferung mit Strom und Erdgas wird in zwei gesonderten Losen vergeben. Der Strombedarf beträgt voraussichtlich ca. 4,7 GWh/a, der Bedarf an Erdgas ca. 4,2 GWh/a. Die Beschreibung der weiteren Einzelheiten kann der Technischen Bieterinformation (Anlage I) entnommen werden. Eine Übersicht der beliefernden Entnahmestellen für Strom und Gas ist den Anlagen 1 und 2 zur Technischen Bieterinformation entnehmen. Die entsprechenden Lastgangdaten liegen ebenfalls bei (Anlage 3 zur technischen Bieterinformation).
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2029
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.