AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Neubau Wohngebäude und Kinderhaus; Gewerk: Heizungsarbeiten
Stammdaten
- Auftraggeber
- Wohnbau Pfullingen, Pfullingen
- Veröffentlicht
- 08.05.2026
- Frist (Submission)
- 18.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45331000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Neubau in der Großen Heerstraße in Pfullingen umfasst 40 Wohnungen sowie eine dreigruppige Kindertageseinrichtung. Auf einem massiven Erdge- schoss in Stahlbeton entstehen vier unterschiedlich hohe Wohngebäude in Massiv-Holzbauweise. Die Architektur setzt auf einfache, effiziente Grundrisse, übereinanderliegende Modulbäder und eine klare konstruktive Struktur. Die hinterlüfteten Holzfassaden erhalten eine Lasur, welche zur innenhofzuge- wandten Seite eine stärkere Farbgebung erhält. Ein aufgeständerter Lauben- gang erschließt alle Wohnungen und bietet durch Öffnungen und Begrünung Erschließungsfläche und Aufenthaltsfläche zugleich. Die Kindertageseinrich- tung im Erdgeschoss verfügt über einen geschützten Außenbereich zum 3/8 Kanal. Das Projekt verbindet funktionale, nachhaltige Holzbauweise mit einer klaren architektonischen Haltung und einem starken Fokus auf gemeinschaftli- che Räume und natürliche Materialien. Für das Gewerk Heizungsarbeiten fallen folgende Leistungen an: - 2 Luft-Wasser-Wärmepumpen - Erdleitungen zur Verbindung der Außen- und Inneneinheiten - 2 Pufferspeicher - Automatische Nachspeise- und Entgasungsanlage - 2 Frischwasserstationen - Ausdehnungsgefäße - Heizungsverteilung - Steig- und Verbindungsleitungen - Fußbodenheizung
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 27.07.2026
- Ende
- 10.12.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 37 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.