AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 03.06.2026 02:52 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-324266-2026/

Ausschreibung für die Beschaffung der Einführung eines Hamburgischen Lobbyregisters für die Bürgerschaft der Freien Hansestadt Hamburg

Notice-ID: ted-324266-2026 · Procedure-ID: e41ab51a-76fd-44dc-a851-0f25d3eda502

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Stammdaten

Auftraggeber
Bürgerschaftskanzlei - Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg
Veröffentlicht
08.05.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Mit den Drucksachen 22/17395 und 22/17919 hat die Bürgerschaft die Einführung eines Hamburgischen Lobbyregisters auf den Weg gebracht. Ziel des Hamburgischen Lobbyregisters ist es, auf Landesebene Transparenz über die Ausübung von Interessenvertretung gegenüber Bürgerschaft und Senat zu schaffen und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in politische Entscheidungsprozesse weiter zu stärken, so wie es auch der Deutsche Bundestag mit seinem Bundeslobbyregister anstrebt. Die Bürgerschaftskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, bis zum 01.09.2027 ein solches Lobbyregister einzuführen und in der Bürgerschaftskanzlei zu führen.

Verfahrens-Bedingungen

Eilverfahren
Ja — verkürzte Mindestfristen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer bei der Finanzbehörde, Hamburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).