AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Dienstleistungen von Spielkasinos – Veräußerung der Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein mit beschränkter Haftung
- Veröffentlicht
- 18.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 92351200 — Freizeit und Kultur
- Branche
- Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 1.738.000.000 €
Beschreibung
Die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen mbH ("GVB") beabsichtigt, die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH zu veräußern. Das Land Schleswig-Holstein hat der Spielbank SH GmbH mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 die Konzession für den Betrieb von fünf öffentlichen Spielbanken in Schleswig-Holstein ("Spielbankkonzession") gemäß § 2 Abs. 1 I.V.m. § 3 des Spielbankgesetzes Schleswig-Holstein ("SpielbG SH") mit einer Laufzeit von 15 Jahren bis zum 31. Dezember 2040 erteilt. Die Spielbankkonzession wurde nach Ablauf von zehn Kalendertagen ab Veröffentlichung der Ex-Ante-Bekanntmachung hierzu am 20. Oktober 2025 vergaberechtlich unangreifbar (§ 135 Abs. 3 S. 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ("GWB")). Die Spielbankkonzession ist als Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 des GWB einzustufen. Aus EU-vergaberechtlichen und aus EU-beihilferechtlichen Gründen, erfolgt die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH in einem transparenten, diskriminierungsfreien, bedingungsfreien und wettbewerblichen EU-weiten Vergabeverfahren. Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Vorgaben der Verord-nung über die Vergabe von Konzessionen ("KonzVgV") durchgeführt. Der Zuschlag in dem Vergabeverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein ("Innenministerium") der Übertragung der Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH zustimmt (vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SpielbG SH). Vor Erteilung der Zustimmung hat die zuständige Innenministerin die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, die auf Grundlage einer haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erteilt wird (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 3 S. 1, 65 Abs. 3 S. 1 der Landeshaushaltsordnung ("LHO SH")). Die Veräußerung steht des Weiteren unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landesregierung ("Kabinettsvorbehalt"). Der Landtag hat die Landesregierung aufgefordert, vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der Spielbank SH GmbH dem Finanzausschuss des Landtags über die ausgehandelten Verkaufsbedingungen unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit zu berichten und sie ihm zur Einwilligung vorzulegen (LT-Drs. 20/3828). Der im Rahmen dieser Bekanntmachung unter Ziff. 2.1.3 angegebene geschätzte Wert entspricht der Summe derjenigen Umsätze, die die Zielgesellschaft voraussichtlich in den Jahren 2026 bis 2040 erzielt (vgl. § 2 Abs. 3 KonVgV) .