Deutschland – Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden – 12TEI00697 ABS/NBS Ka-Ba PfA 1.2 Tunnel Rastatt
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Beschreibung
ABS/NBS Ka-Ba PfA 1.2 Tunnel Rastatt, Bauüberwachung BÜ-Leistungen außerhalb Havarie Bereich Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 Beschreibung: Unvorhersehbare Störungen bei der Bauausführung des Tunnel-Rohbaus (Schwierigkeiten Herstellung der Querschläge, PFC-Belastungen, Artenschutz bei Umverlegung Ooser Landgraben, Hohlraum Rohngraben im Vortriebsbereich Weströhre) erzeugen eine verzögerte Ausführung der Bauleistungen und dadurch einen Mehraufwand der BÜW-Leistungen und eine Fortsetzung der BÜW-Leistungen im Jahr 2024.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauüberwachungsleistungen (BÜ-Leistungen) außerhalb des Havariebereichs für den Tunnel Rastatt, Pfad 1.2.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Bestehender Vertrag modifiziert
Geschätzter Wert 5.618.892 €16 Veröffentlichungen
- 19.05.2026 Auch in TED EU publiziert aktuell
- 18.05.2026 NA 64 Unvorhersehbare Störungen bei der Bauausführung des Tunnel-Rohbaus (Schwierigkeiten Herstellung der Querschläge, PFC-Belastungen, Artenschutz bei Umverlegung Ooser Landgraben, Hohlraum Rohngraben im Vortriebsbereich Weströhre) erzeugen eine verzögerte Ausführung der Bauleistungen und dadurch einen Mehraufwand aktuell auch in Sachen des Nachtragsmanagements, der Abrechnung und der Bauakte. Es entsteht daher eine notwendige Fortsetzung der BÜWLeistungen im Jahr 2026.
- 13.05.2026 NA 63 Wie in der Nachtragsunterlage korrekt beschrieben, sind die HV-Leistungen der Bauüberwachung aufgrund der Havarie über einen längeren Zeitraum als vertraglich vorgesehen erforderlich. Der Leistungszeitraum des Nachtrags ist vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Er bildet die Fortsetzung der hauptvertraglichen Leistungen, welche zuletzt mit Nachtrag 54 bis zum 31.12.2025 verlängert wurden. Somit erfolgt über diesen Nachtrag eine Vergütung der Mehraufwendungen aufgrund einer Laufzeitverlängerung über 12 Monate. Es handelt sich um das gleiche Leistungsbild, wie bei der ursprünglich übertragenen Leistung des HV.
- 11.05.2026 NA 66 Bodenproben und Bodenanalaysen, welche im Zuge der Abbrucharbeiten zur Wiederherstellung der Tunnelröhren Ost erforderlich sind, unterliegen ab 01.08.2023 neuen Regularien: Die Mantelverordnung triftt in Kraft, welche die Ersatzbaustoffverordnung, das neue Bunndes-Bodenschutzgesetz, die Altlastenverordnung und die Änderung der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung beinhaltet. Somit sind andere und umfangreichere Untersuchungen des Aushubs-/Betonbruchmaterials erforderlich. Die Bodenbeprobung war bereits im Leistungsbild des Hauptvertrages enthalten. Sie ist zudem erforderlich zur Erfüllung des vertraglichen Leistungsbildes der umwelttechnischen BÜ.
- 08.05.2026 NA 65 Bodenproben und Bodenanalaysen, welche im Zuge der Abbrucharbeiten zur Wiederherstellung der Tunneröhre Ost erforderlich sind, unterliegen ab 01.08.2023 neuen Regularien: Die Mantelverordnung tritt in Kradt, welche die Ersatzbaustoffverordnung, das neue Bundes-Bodenschutzgesetz, die Altlastenverordnung und die Änderung der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung beinhaltet. Somit sind andere und umfangreichere Untersuchungen des Aushub/- Betonbruchmaterials erforderlich. Die Bodenprobungen war bereits im Leistungsbild des Hauptvertrages enthalten. Sie ist zudem erforderlich zur Erfüllung des vertraglichen Leistungsbildes der umwelttechnischen BÜ.
- 13.01.2026 62: Die Bauüberwachung muss über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden, als ursprünglich vorgesehen. Ursächlich sind geänderte und erschwerte Bauleistungen sowie Verzögerungen der Bauleistungen. Dies war zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bauüberwachung nicht vorhersehbar. Die Leistungsbilder des Auftrags werden nicht geändert.
- 27.08.2025 Vertraglich sind Bauüberwachungs-Leistungen vorgesehen, für den Bauvertrag der Festen Fahrbahn. Die im NA genannten zusätzlichen Leistungen über die Abnahme der inneren Erdung sind erforderlich um die vertraglich vorgesehenen Abnahmen der ineren Erdung sind erforderlich um die vertraglich vorgesehenen Abnahmen vor dem Betonieren zu vervollständigen um damit die Freigabe zum Betonieren erteilen zu können. Die Beauftragung an eine zusätzliche bauüberwachende Firma würde erhebliche Mehrkosten führen. Durch die Beauftragung an die bereits tätige Bauüberwachung, welche ohnehin zeitgleich Abnahmen an selbigen Orten durchführen muss, sind die Synergieeffekte enorm. Es ist dadurch die einzig wirtschaftliche Lösung.Ohne Abnahme der inneren Erdung darf die Strecke nicht in Betrieb gehen.
- 26.08.2025 NA 60 Der Umfang und die Anzahl der notwendigen Abnahmen durch den BÜB, sowie die notwendigen Einsatztage erhöht sich. Dies stellte sich erst nach Vertragsschluss heraus, durch die Arbeitszeiten des AN-Bau sowie der Ausführungsplanung. Das Leistungsbild der Bauüberwachung ist unverändert, nur der Aufwand vergrößert sich.
- 08.04.2025 Auch in TED EU publiziert
- 08.04.2025 AN 02 Für sämtliche herzustellende Hebewerke im StA1 ist eine einheitliche technische Ausstattung vorgesehen. Hierfür wurde der AN ARGE Eiffage Ausbau Tunnel Rastatt mit der Planung und mit der Montage der technischen Ausstattung beauftragt. Die für diesen Bauvertrag bereits beauftragte Bauüberwachung muss ihre Leistungen somit auch für diese Hebeanlagen erbringen. Insbesondere die Bauüberwachung in Bauvertraglichen Hinsicht wäre ansonsten nicht vollständig möglich. Die Bauüberwachung der Pumpenanlagen im StA 1 erfolgt nur so einheitlich aus einer Hand. Diese zusätzliche Leistungen stehen im Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen und sind als Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen und sind als Zusammenhangsleistungen zu sehen. Die erforderliche Leistung ist zur Erbringung der Gesamtvertragsleistung (gleiche technische Ausstattung in allen Hebewerken) unbedingt erforderlich. Da es sich hier um zusätzliche Leistungen zur Gewährleistung einer einheitlichen technischen Ausstattung handelt, sind dies Zusammenhangsarbeiten. Die Bauüberwachung war bereits für gleiche Leistungen für die Hebeanlagen im Tunnel Rastatt beauftragt. Auch zeitlich sind die Bauleistungen der Hebeanlagen im Tunnel und in der GWW BAB5 unmittelbar nacheinander vorgesehen. Mit dieser Beauftragung werden daher wirtschaftliche und technische Synergieeffekte bestmöglich genutzt. Die Ausführung der Leistungen ist zur Einhaltung der rechtzeitigen Fertigstellung der Funktionsfähigkeit der Hebewerke vor der IBN unbedingt erforderlich. Daraus würden sich zwangsläufig erhebliche Fahrplanänderungen und Änderungen der Betren ergeben. Der große Schaden aus der Öffentlichkeits- und Imageverlusten, bedingt durch Verspätungen und Zugausfällen, ist nicht abschätzbar.
- 25.03.2025 Auch in TED EU publiziert
- 24.03.2025 Auch in TED EU publiziert
- 12.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 12.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 12.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 12.09.2024 43 - Vertraglich sind Bauüberwachungsleistungen vorgesehen, für den Bauvertrag der festen Fahrbahn. Die im NA genannnten zusätzlichen Leistungen über die Abnahme der inneren Erdung sind erforderlich um die vertraglich vorgesehenen Abnahmen vor dem Betonieren zu vervollständigen um damit die Freigabe zum Betonieren erteilten zu können.Die Beauftragung an eine zusätzliche bauüberwachende Firma würde zu erheblichen Mehrkosten führen. DUrch die Beauftragung an die bereits tätige Bauüberwachung, welche ohnehin zeitgleich Abnahmen an selbigen Orten durchführen muss, sind die Synegieefekte enorm. Es ist dadurch die einzig wirtschaftliche Lösung.
Preiseinschätzung
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