AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gründung IÖPP zur Errichtung und Betrieb einer Energiehandelsplattform im LKr. Haßberge
Stammdaten
- Auftraggeber
- GUT Haßberge mbH, Haßfurt
- Veröffentlicht
- 11.06.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Gesellschaft zur Umsetzung erneuerbarer Technologieprojekte im Landkreis Haßberge mbH (im Folgenden: GUT) beabsichtigt im Rahmen dieser öffentlichen Ausschreibung einen Kooperationspartner zu binden, der gemeinsam mit ihr die "Energiemarkt Haßberge GmbH" (im Folgenden: Kooperationsgesellschaft) als gemischt-wirtschaftliches Unternehmen gründet. Ziel dieser Gesellschaft ist es, die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Energieerzeugung, -vermarktung und -speicherung, insbesondere der Erneuerbaren Energien, zu ermöglichen. Hierzu soll der Kooperationspartner mit seinen Fähigkeiten die technische Abwicklung, Bereitstellung und den Betrieb einer zentralen digitalen Energiehandelsplattform für die zu gründende Gesellschaft "Energiemarkt Haßberge GmbH" erbringen. Sämtliche dieser IT-Leistungen werden nach Maßgabe des Vertragsentwurfes über Cloudleistungen durch den Auftragnehmer für die noch zu gründende Kooperationsgesellschaft "Energiemarkt Haßberge GmbH" erbracht. Die Energiehandelsplattform bzw. das virtuelle Kraftwerk wird bestimmungsgemäß neben dem Auftraggeber insbesondere auch durch gesellschaftsrechtlich mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, weitere Konzernunternehmen sowie (in Gestalt eines eigenen "Dashboards") durch deren Kunden und Lieferanten genutzt.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 1 MONTHS
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken-Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.