AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rathaus IV mit Bürgerhaus, Fischergasse 1, 92318 Neumarkt i. d. OPf. - Reinigungsleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Neumarkt i.d.OPf., Neumarkt i.d.OPf.
- Veröffentlicht
- 21.05.2026
- Frist (Submission)
- 23.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90911200 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Facility Management & Gebäudetechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Stadt Neumarkt i.d.OPf vergibt die Reinigungsleistungen für das Rathaus IV mit Bürgerhaus, 92318 Neumarkt i.d.OPf, ab. dem 01.08.2026 neu. Der Vertrag wird auf 3 Jahre befristet, kann jedoch zweimalig um jeweils ein Jahr ver-längert werden Die Probezeit beträgt von 6 Monaten. Neben der laufenden täglichen Unterhaltsreinigung (täglich von Montag bis Freitag) wird die Grundreinigung (1x im Jahr) und die Sonderreinigungen, wie Fenster (2 x im Jahr) schriftlich abgerufen. Die Veranstaltungsräume sind zum Teil auch an den Wochenenden belegt, sodass ein Teil der Flächen, 6 x wöchentlich und auch an jedem Montag gereinigt werden muss. Durch die extra Reinigung am Montag rechnen wir mit ca. 300 Reinigungstagen jährlich. Die Reinigungsgrundfläche beträgt ca. 1.664,85 qm Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich eine Jahresreinigungsfläche von rund 376.838,56 qm. Die beteiligten Firmen müssen bei der Kalkulation die festgelegten Jahresreini-gungsstunden einhalten. Dieses Mindestmaß an Stunden bezieht sich nur auf die laufende Unterhaltsreinigung (Position 1) im Leistungsverzeichnis.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2026
- Ende
- 31.07.2029
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.06.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.