Deutschland – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen – Stadt Lüdinghausen – Teilabbruch und Erweiterung der Feuerwache Seppenrade – Objektplanung
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenStadt Lüdinghausen – Teilabbruch und Erweiterung der Feuerwache Seppenrade – Objektplanung
- Schnoklake Betz Dömer Generalplaner GmbH
Lot-Detail aus Schwester-Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (gleiche procedure_id).
Beschreibung
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind Objektplanungsleistungen gem. HOAI. Die Stadt Lüdinghausen plant den Teilabbruch und die Erweiterung der Feuerwache Seppenrade. Es sollen zwei neue Abstellhallen für Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Ansprüchen eines modernen Feuerwehrgerätehauses ergänzt werden. Eine weitere Nutzung des gesamten Bestandes soll das der „Neuordnung“ möglich sein. Die Planungsleistungen werden stufenweise vergeben: Stufe 1: LP 1-3; Stufe 2: LP 4-5; Stufe 3: LP 6-9.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Verfahren abgebrochen
11 Veröffentlichungen
- 04.12.2024 Original-Veröffentlichung
- 04.12.2024 Auch in TED EU publiziert
- 01.12.2024 Original-Veröffentlichung
- 01.12.2024 Aufhebung des Verfahrens
- 30.11.2024 Original-Veröffentlichung
- 10.06.2024 Auch in TED EU publiziert
- 05.06.2024 Original-Veröffentlichung
- 05.06.2024 Original-Veröffentlichung
- 05.06.2024 Original-Veröffentlichung
- 05.06.2024 Auch in TED EU publiziert
- 05.06.2024 Auch in TED EU publiziert
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer (3) Schnoklake Betz Dömer Generalplaner GmbH · Bewerbergemeinschaft SFS i.V. Spital-Frenking + Schwarz Architekten Stadtplaner I BDA PartGmbB · assmann GmbHZuschlagswert 270.234 €7 Veröffentlichungen
- 26.05.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
- 27.05.2025 Original-Veröffentlichung
- 26.05.2025 Die Veröffentlichung erfolgt freiwillig und lediglich aus Transparenzgründen. Der Abschluss des Nachtrages zu dem Objektplanungsvertrag ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Nachtrag keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrages während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 1 GWB darstellt, da weder ein Beispielfall nach § 132 Abs. 1 S. 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 S. 2 GWB gegeben ist. Der Leistungsgegenstand - Objektplanung der Feuerwache Seppenrade - bleib unverändert. Aus planungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen wird lediglich der Standort des zu planenden Gebäudes auf das Grundstück Deibaum/Dülmener Str./B58 in 59348 Lüdinghausen verschoben. Zudem liegen die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 3 GWB vor. Die anrechenbaren Kosten verändern sich nach den derzeitigen Erkenntnissen in zu vernachlässigendem Umfang. Nach aktueller Schätzung betragen sie jetzt 2.360.531,25 €/netto. Im Zeitpunkt des Beginns der Vergabe im Jahr 2025 wurden sie auf 2.358.276,00 €/netto geschätzt. Daher liegt das Honorar für eine teilweise Wiederholung der LPH 1 sicher unterhalb der Schwellen aus § 132 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GWB. Das Honorar der LPH 1 beträgt 2%. Bei den anrechenbaren Kosten (neu) von 2.360.531,25 € beläuft sich das Honorar damit auf 4.945,93 €/netto. Der Wert liegt sicher unterhalb des Schwellenwertes und mit 2% des Gesamthonorars unterhalb der 10%-Schwelle des § 132 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Schließlich bleibt der Gesamtcharakter des Auftrages erhalten. Die Planungsziele bleiben gleich. Nur der Standort verändert sich. Rein hilfsweise wird die Änderung von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB gedeckt. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrages ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber (AG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert. Hier war bei Einleitung des Vergabeverfahrens nicht absehbar, dass auf dem Grundstück an der Mollstraße/Alter Berg aus planungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen die Räumlichkeiten für die Feuerwache Seppenrade nicht realisiert werden können. Dies haben erst Gespräche mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der LPH 1 ergeben. Nur aus diesem Grund muss die Verschiebung des Standortes erfolgen. Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Tagen nach der Information der betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber (AG) über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche AG der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig ist, 2. der öffentliche AG eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen. gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen AG, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des AG, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2. § 134 Abs.1 S.2 bleibt unberührt.
- 26.05.2025 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 19.12.2024 Original-Veröffentlichung
- 19.12.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 19.12.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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