AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y60MS1Y/documents) · Abgerufen am 08.09.2026 07:39 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-372585-2026/

Open-House-Verträge Verbandmittel 2026-2028

Notice-ID: ted-372585-2026 · Procedure-ID: 1715c715-4c91-4eac-b6ca-0f21d7013528

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
AOK Bremen/Bremerhaven, Bremen
Veröffentlicht
29.05.2026
Frist (Submission)
31.05.2028
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33141110 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen über die Versorgung der Versicherten der AOK Bremen/Bremerhaven mit Verbandmitteln nach § 31 SGB V im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss dieses Vertrages angeboten. Verbandmittel im Sinne dieses Vertrages sind Produkte, die zum Anlegen eines Stütz-, Kompressions-, Fixierungs- oder Wundverbandes bzw. zur Wundversorgung angewendet werden. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.07.2026. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2028.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
24 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).