AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung Modernisierung der Küstenboote Ostsee und Nordsee
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Schleswig-Holstein vertreten durch das Landespolizeiamt Schleswig-Holstein endvertreten durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR, Kiel
- Veröffentlicht
- 28.04.2026
- Frist (Submission)
- 03.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 50244000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Landespolizeiamt Schleswig-Holstein schreibt mit diesem Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung für die Modernisierung ihrer drei 27 m-Küstenboote aus. Als erstes Boot wird die Falshöft modernisiert. Weiterhin soll eine Rahmenvereinbarung über die Modernisierungen der zwei weiteren Küstenboote geschlossen werden. Der Auftraggeber hat für die Vergabe der Modernisierung des ersten Küstenbootes an einen Auftragnehmer ein Budget von €6.800.000,- (sechs Millionen achthundert tausend) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19% zur Verfügung. Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren ergebnislos zu beenden, wenn die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Diese Rahmenvereinbarung regelt die Modernisierung von bis zu drei Küstenbooten (KB1–KB3). Die Höchstmenge der im Rahmen dieser Vereinbarung abrufbaren Leistungen beträgt drei Küstenboote. Mit Erreichen dieser Höchstmenge endet die Rahmenvereinbarung. Im Rahmen der Angebotsphase ist eine verpflichtende Besichtigung vorgesehen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 21.09.2026
- Ende
- 20.09.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 130 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.08.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.