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Neuausschreibung Pförtnerdienst KarrC Bw Stuttgart
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal · Bruchsal · Baden-Württemberg
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Beschreibung
Vertrag über die Sicherheitsleistung ohne Befugnisse nach dem UZwGBw im Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart (KarrCBw Stuttgart)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verteidigung & Sicherheit
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist der Pförtnerdienst im Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart.
- Die Leistungserbringung erfolgt 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche, durch zwei Pförtner in 12-Stunden-Schichten.
- Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von vier Jahren ohne Verlängerungsoption.
- Es handelt sich um Sicherheitsdienstleistungen ohne Befugnisse nach dem UZwGBw für eingeschränkt schutzbedürftige Anlagen.
Gesucht werden Sicherheitsdienstleistungen für den Pförtnerdienst im Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Mindestens 5 Bewerber · sukzessive Reduktion möglich
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungsverhältnis; Kriterium Preis)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eignungsanforderung
Nachweis über die Freigabe im Bewacherregister
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Eignungsanforderung
Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister in Kopie
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsnachweis Berufshaftpflicht (VgV § 45) in Kopie bzw. unterschriebene Eigenerklärung, dass eine entsprechende Versicherung im Falle der Zuschlagserteilung abgeschlossen wird, (bei nicht ausreichender Deckungssumme ist die Deckungszusage des Versicherers erforderlich).
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB - Erklärung zum Schutz von Verschlusssachen durch Bewerber/Bieter bei Aufträgen nach § 104 Abs. 3 GWB - Unterschriebene Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen - Unterschriebene Eigenerklärung Artikel 5 k- Sanktionen RUS - Formlose unterschriebene Eigenerklärung zu eingesetztem Personal
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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3 Veröffentlichungen
- 03.06.2026 Auch in TED EU publiziert
- 06.05.2026 Original-Veröffentlichung
- 06.05.2026 Der Höchstwert für die Rahmenvereinbarung wurde entfernt. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 416 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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