AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.06.2026 09:57 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-389915-2026/

Erbringung von geplanten Betriebsleistungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr gemäß §42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Notice-ID: ted-389915-2026 · Procedure-ID: 561750e0-ebf6-4151-8ce8-9ee854b94778

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Stammdaten

Auftraggeber
ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH, Potsdam
Veröffentlicht
05.06.2026
Frist (Submission)
22.06.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
60172000 — Transportdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Leistungsgegenstand ist die Erbringung von geplanten Betriebsleistungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Übernahme der Fahrdienste erfolgt ab 24. August 2026 bis zum großen Fahrplanwechsel Mitte Dezember 2028. Der Auftragnehmer hat die Leistung selbst zu erbringen und nicht durch Dritte. Der Auftragnehmer muss eine Genehmigung nach dem PBefG besitzen, welche die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Er muss einen Betriebssitz/-hof in Potsdam einschließlich einem Umkreis von 40 km haben, um der ViP die Ausübung der Kontrollfunktion gemäß BOKraft zu ermöglichen.

Vertragslaufzeit

Beginn
24.08.2026
Ende
16.12.2028

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Potsdam

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).