AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Generalübernehmerleistungen Neubau Gemeinschaftsschule Pankstraße PAN
Stammdaten
- Auftraggeber
- HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
- Frist (Submission)
- 06.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 45214220 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH ist eines der sechs kommunalen Wohnungsunter-nehmen des Landes Berlin. Als Teil der Berliner Schulbauoffensive übernimmt die HOWOGE für das Land Berlin den Neubau und die Großsanierungen von Schulen. In dieser Rolle beabsichtigt die HOWOGE den Neubau einer Gemeinschaftsschule an der Pankstraße (PAN) (Pankstraße 70 / Orthstraße 1, 13357 Berlin) im Bezirk Mitte von Berlin zu realisieren. Die zu vergebenden Leistungen betreffen Generalübernehmerleistungen zur schlüssel-fertigen Errichtung des Schulstandortes und in der ersten Beauftragungsstufe der Durchführung einer Partneringphase nach dem Schulbau-Team-Modell. Der neue Schulstandort befindet sich auf dem bezirkseigenen Grundstück der aktuellen Albert-Gutzmann-Schule und umfasst den Neubau einer 4-6-2 zügigen Gemeinschaftsschule mit einem integriertem Förderzentrum, zwei Sporthallen (insgesamt 6 Hallenteile), sowie den zugehörigen schulischen Freiflächen und Außensportanlagen. Alle Bauleistungen sind termingerecht, bezugsfertig, funktionsfähig und mangelfrei zu errichten. Näheres zum Projektumfang und zu den Leistungsinhalten enthält ein Projektsteckbrief, der den Bewerbungsunterlagen beiliegt.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 60 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 06.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.