AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ersatzneubau Brücke "Golzower Weg" in Chorin - Planungsleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Chorin über Amt Britz-Chorin, Britz
- Veröffentlicht
- 15.06.2026
- Frist (Submission)
- 22.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die vorhandene im Jahr 1960 errichtete Dauerbehelfsbrücke überführt die Gemeindestraße "Golzower Weg" in 16230 Chorin OT Chorin über die elektrifizierte zweigleisige Anlage der DB AG - Eisenbahnstrecke-Nr. 6081 Berlin-Gesundbrunnen-Stralsund, Bahn-km 54,225. Das vorhandene Bauwerk muss wegen umfangreicher Schäden aus wirtschaftlichen Gründen ersetzt werden. Die Gemeinde Chorin beabsichtigt, die Bestandsbrücke durch einen Neubau mit einer Vergrößerung der Brückenbreite zur Herstellung eines regelkonformen Querschnitts der Straßenanlage und mit einer Erhöhung der Tragfähigkeit zu ersetzen. Auf Verlangen der DB Netz AG wird die Anprallsicherheit nach DIN EN 1991-1-7 (Eurocode 1), die Anpassung der Oberleitung und die Verkabelung der Speiseleitung gefordert. Ein weiteres Verlangen hat die DB Netz AG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Nach derzeitigem Stand ergibt sich daher eine Teilung der kreuzungsbedingten Kosten zwischen der Gemeinde Chorin und der DB Netz AG von nahezu je zur Hälfte. Aus vorgenannten Gründen beabsichtigt die Gemeinde Chorin mit dieser Ausschreibung die Planungsleistungen für die Planung und Durchführung des erforderlichen Ersatzneubaus der Wegebrücke zu vergeben.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 22.07.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa, Potsdam
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.