AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Weihnachtsmarkt 2026-Dienstleistung von Sicherheitsdiensten
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bochum Marketing GmbH, Bochum
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- Frist (Submission)
- 14.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79710000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Auftrag umfasst die sicherheitstechnische Betreuung und Überwachung des Bochumer Weihnachtsmarktes 2026, der vom 19. November bis zum 23. Dezember 2026 in der Bochumer Innenstadt stattfindet (am Totensonntag, 22.11.2026, bleibt der Weihnachtsmarkt geschlossen). Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich über rund 30.500 m2 und umfasst etwa 200 Stände sowie bekannten Attraktionen, unter anderem den "Fliegenden Weihnachtsmann". Es handelt sich um eine traditionsreiche, familienorientierte Veranstaltung mit sehr hohem Besucheraufkommen, insbesondere in den Abendstunden an Wochenenden. Der Weihnachtsmarkt wird von Bochum Marketing GmbH (BoMa) organisiert und zählt zu den größten vorweihnachtlichen Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der hohen Besucherzahlen (während Spitzenzeiten bis zu 50.000 Personen gleichzeitig), der Innenstadtlage und der bundesweit erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der Weihnachtsmarkt vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als "Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft. Das Sicherheitskonzept orientiert sich am "Sicherheit von Großveranstaltungen im Freien Orientierungsrahmen für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung" des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW aus dem Jahre 2012.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 19.10.2026
- Ende
- 23.12.2026
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.07.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.