AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4DEUMSNH/documents) · Abgerufen am 31.07.2026 11:16 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-425812-2026/

MDTH - Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Mobilfunk-Dienstleistungen und Smartphones

Notice-ID: ted-425812-2026 · Procedure-ID: 394f3fdc-073b-43b8-825c-955fb1b0356b

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Stammdaten

Auftraggeber
Medizinischer Dienst Thüringen, Weimar
Veröffentlicht
19.06.2026
Frist (Submission)
20.07.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
32250000 — Nachrichten- und Rundfunktechnik
Branche
Telekommunikation
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Los 1 Mobilfunkleistungen für aktuell 284 Rufnummern Los 2 Lieferung von Smartphones bei einer Mindestabnahme von 100 Stück

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Lose im Detail

Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragsarten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.

Los 1 — Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Mobilfunkleistungen

Auftragsart
Dienstleistungsauftrag

Los 2 — Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Smartphones

Auftragsart
Lieferauftrag

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
12 Wochen

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Freistaates Thüringen, Weimar

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).