AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 08.07.2026 11:21 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-428593-2026/

Rahmenvereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Vertriebsplattform des Rhein-Main-Verkehrsverbundes

Notice-ID: ted-428593-2026 · Procedure-ID: 8b173d38-3da5-4824-882f-3a7d61b77a3d

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Stammdaten

Auftraggeber
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, Hofheim am Taunus
Veröffentlicht
23.06.2026
Frist (Submission)
17.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
66100000 — Finanzdienstleistungen
Branche
Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Gegenstand der Vergabe sind die Dienstleistungen eines Payment Service Providers (PSP), also insbesondere die elektronische Zahlungsabwicklung von Ticketverkäufen über sämtliche digitale Vertriebskanäle, die von den Kundinnen und Kunden selbst bedient werden. Diese Dienstleistung soll über eine Rahmenvereinbarung den im RMV und NVV organisierten Verkehrsunternehmen sowie dem vom RMV beauftragten Vertriebsdienstleister (VDL; der rms GmbH) zur Verfügung stehen. Diese Bezugsberechtigten sind in den Vergabeunterlagen, vgl. D 3 Bezugsberechtigte aufgelistet. Der PSP übernimmt dabei auch die Leistung eines Kreditkarten-Acquirers und eines Factorers.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
2 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).