AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Casinge Tiefbohrung Weisweiler R1
Stammdaten
- Auftraggeber
- Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der Angewandten Forschung e., Bochum
- Veröffentlicht
- 21.06.2026
- Frist (Submission)
- 20.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 44160000 — Baumaterialien
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. ist Inhaberin eines wissenschaftlichen Erlaubnisfeldes zur Aufsuchung von Erdwärme (Feld „Aachen-Weisweiler“) im Raum Aachen-Weisweiler, Nordrhein-Westfalen (Deutschland). Im Rahmen des Projektes „Fraunhofer Reallabor Tiefengeothermie Rheinland“ im Rheinischen Revier der Region „Aachen-Weisweiler“ (Nordrhein-Westfalen) erkundet die Fraunhofer Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien IEG (im Folgenden Fh IEG oder Auftraggeber oder AG genannt) das hydrothermale geothermische Potential des tieferen Untergrundes. Dazu sind im Zeitraum bis einschließlich 2028 zwei Tiefbohrungen mit Produktionstests, sowie eine Seismik Kampagne im Erlaubnisfeld geplant. Mit dieser Ausschreibung sollen Futterrohre (Casing) für die Verrohrung der ersten Erkundungsbohrung „Weisweiler R1“ beschafft werden. Die Durchführung der maximal 4000 m tiefen, vertikalen Erkundungsbohrung Weisweiler R1 ist für das Q1 2027 geplant. Die Lieferung der Futterrohre hat spätestens bis zum 31.01.2027 an die festgelegte Lieferadresse zu erfolgen. Nähere Einzelheiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 42 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.