AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
RV-Lieferung von Edelstahlrohren GSI & FAIR_2026
Stammdaten
- Auftraggeber
- GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH, Darmstadt
- Veröffentlicht
- 23.06.2026
- Frist (Submission)
- 20.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 44000000 — Baumaterialien
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet automatisch nach 24 Monaten. Das geschätzte Jahresvolumen beträgt 59.000,00 EURO. Maximal 4 Jahre Wird das Vergabevolumen von 236.000,00 EUR vor Ablauf des Vertrages erreicht, so endet dieser frühzeitig mit dem letzten ausschöpfenden Abruf. Die einzelnen Abrufe/Bestellungen aus der Rahmenvereinbarung erfolgen hauptsächlich durch die GSI, und die FAIR GmbH. Für die Einhaltung aller vertraglichen Rechten und Pflichten ist die abrufberechtigte Einrichtung selbstverantwortlich. Mit Abschluss dieser Rahmenvereinbarung gehen die jeweiligen Auftraggeber jedoch noch keinerlei Verpflichtung zu weiteren Bestellungen/Abrufen ein. Erst mit der Platzierung von einzelnen Abrufen/Bestellungen gehen die Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung in Höhe der für die jeweilige Bestellung/Abruf angefragten Stückzahlen ein. Die vertraglichen Regelungen für die Leistungserfüllung erfolgen auf Basis des ausgeschriebenen Vertrages und der VOL/B. Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sind und nicht Vertragsbestandteil werden.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 48 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 33 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.