AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Interoperabilitätsplattform für KHZG
Stammdaten
- Auftraggeber
- Schön Klinik Holding SE, München
- Veröffentlicht
- 21.01.2024
- Frist (Submission)
- 23.02.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48516000 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Schön Klinik führt im Rahmen von KHZG ein Patientenportal (FTB2: Patientenportale) für alle Kliniken ein. Um die geforderte Interoperabilität (4.2.1) aus der "Richtline zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV" sicherzustellen, beschafft die Schön Klinik eine Interoperabilitätsplattform, die folgende Uses Cases abdecken muss: 1. Anbindung eines Patientenportals zum Austausch von Dokumenten 2. Anbindung einer Radiologieplattform zum Austausch von Bilddaten 3. Bereitstellung von Medikationsdaten aus dem KIS zum PDMS Zum Auftragsgegenstand gehören: • Bereitstellung der Software • Implementierung/Projektierung der Software • Implementierung der Schnittstellen • Betrieb/Wartung/Support für die Dauer von 36 Monaten • Schulungen
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 20.05.2024
- Ende
- 20.05.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 10 Wochen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.02.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße können sich Unternehmen nicht an die Vergabekammer wenden. Die Auftraggeber des hiesigen Vergabeverfahrens sind keine Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und unterliegen daher nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern gemäß §§ 155 ff. GWB. Die Ausschreibung erfolgt lediglich zur Erfüllung von förderrechtlichen Auflagen., München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.