AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gebäudereinigung - Montabaur
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Montabaur, Montabaur
- Veröffentlicht
- 23.06.2026
- Frist (Submission)
- 30.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90911300 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Facility Management & Gebäudetechnik
- Geschätzter Wert
- 3.360.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Ausschreibung bezieht sich auf die Leistungen: - Unterhaltsreinigung, - Glas-/ Rahmenreinigung Die ausgeschriebenen Leistungen werden in acht Lose aufgeteilt. Die Bildung der Lose erfolgt unter Berücksichtigung mengenmäßiger, örtlicher sowie fachlicher Gesichtspunkte. Die Kindergärten befinden sich im Eigentum der Stadt und werden durch diese beauftragt. Die übrigen Objekte sind der Verbandsgemeinde zugeordnet. Details zu Intervallen, Arten und Umfängen der zu erbringenden Leistungen sind der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen insbesondere den Preisblättern zu entnehmen. Der Auftraggeber behält sich vor, die zu reinigenden Flächen und Intervalle ohne neues Vergabeverfahren im Rahmen des § 132 GWB Abs. 2 bis 4 zu erhöhen und/oder zu reduzieren. Die Abgabe von Angeboten kann für ein Los, mehrere oder alle Lose erfolgen. Innerhalb der Lose sind jedoch alle Objekte mit allen Einzelleistungen anzubieten. Die Vergabe der Leistungen erfolgt je Los. Die Einzelvergabe von Objekten ist nicht vorgesehen. Die Vergabe der Leistungen der Unterhaltsreinigung (Lose 1 bis 7) an einen Bieter ist beschränkt. Ein Bieter erhält den Zuschlag für maximal drei dieser Lose.
Lose
8 Lose (max. 8 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.10.2026
- Ende
- 30.09.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 65 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 30.07.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.