AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Einführung einer neuen Finanzsoftware
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadtverwaltung Speyer - Zentrale Vergabestelle, Speyer
- Veröffentlicht
- 25.06.2026
- Frist (Submission)
- 30.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48443000 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme einer modernen, zukunftsfähigen Softwarelösung für das doppische Finanz- und Rechnungswesen gemäß den gesetzlichen Anforderungen des Landes Rheinland-Pfalz. Der Leistungsumfang umfasst darüber hinaus die Bereitstellung von Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen sowie die Durchführung einer unterjährigen, vollständigen Migration des Datenbestands aus dem derzeit eingesetzten System "CIP" in das angebotene System. Die angebotene Lösung muss alle relevanten Fachprozesse des Finanz- und Rechnungswesens in einer integrierten Gesamtlösung medienbruchfrei und rechtssicher abbilden. Die Migration hat vollständig, revisionssicher, nachvollziehbar, konsistent und verlustfrei zu erfolgen. Hierbei sind sowohl Stamm- als auch Bewegungsdaten einschließlich historischer Datenbestände, Auswertungen und erforderlicher Verfahrensdokumentationen zu berücksichtigen. Ziel ist die Einführung einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und langfristig tragfähigen Lösung, die eine hohe Benutzerfreundlichkeit, Zukunftssicherheit sowie die Einhaltung aller aktuellen gesetzlichen, fachlichen und technischen Anforderungen gewährleistet. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 30.07.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer (§ 156 GWB) Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.