AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 08.07.2026 08:37 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-460321-2026/

Unterstützungsleistungen ePA App ANÜ

Notice-ID: ted-460321-2026 · Procedure-ID: c9dfabb6-faa7-471a-be2b-f3aa436a9f91

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Stammdaten

Auftraggeber
Techniker Krankenkasse, Hamburg
Veröffentlicht
19.06.2026
Frist (Submission)
20.07.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
75131100 — Öffentliche Verwaltung
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Leistungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) für TI-Unterstützungsleistungen im Bereich der ePA App / Frontend des Versicherten der Techniker Krankenkasse (TK) . Die TK kann einzelne Arbeitnehmerüberlassungen bedarfsorientiert einzeln beauftragen. Im Falle der Beauftragung wird der Auftragnehmer (AN) als Verleiher der TK als Entleiherin nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorübergehend einen oder mehrere Leiharbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmerinnen (im Folgenden auch "Arbeitnehmer") überlassen, der/die bei der TK eingesetzt werden. Die TK benötigt Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Die Anforderungsprofile sind in der Anlage L2, "Anforderungsprofile", zusammengefasst.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
64 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).