AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Pacht, Betrieb und Modernisierung der Caracalla Therme und des Friedrichsbads in Baden-Baden
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 14.07.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 92000000 — Freizeit und Kultur
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind die Pacht, der Betrieb und die Modernisierung der Caracalla Therme, des Friedrichsbads und der römischen Badruinen in Baden-Baden. Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg ("Auftraggeber"), beabsichtigt, einen erfahrenen und qualifizierten Betreiber für den gemeinsamen Betrieb der beiden Thermen zu finden, der die beiden Thermenanlagen wirtschaftlich, nachhaltig und zugleich mit Blick auf die kulturelle und historische Bedeutung für Baden-Baden zukunftsfähig weiterentwickelt. Der vom Auftragnehmer konkret zu erbringende Leistungsumfang unterscheidet sich bei beiden Thermen aufgrund der unterschiedlichen betrieblichen und baulichen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Die beiden Thermen sind seit längerer Zeit sanierungsreif. Es sind erhebliche Investitionen in den Bestand notwendig, um die teilweise historische Substanz für kommende Generationen zu erhalten und gleichzeitig die Thermen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Attraktivität zukunftsfähig zu gestalten. Insbesondere den genauen Umfang der verpachteten Grundstücke und Gebäude bzw. Anlagen sowie die Pflichten des Betreibers wird der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren konkretisieren. Aktuell betreibt die Carasana GmbH beide Thermen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 25 Jahre
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.