AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) - Planungsleistungen gemäß HOAI für den Neubau der Mensa und WC-Anlage in der Grundschule Lüchow (LPH 1-3, LPH 4-9)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Lüchow (Wendland)
- Veröffentlicht
- 24.06.2025
- Frist (Submission)
- 25.07.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71200000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Die Grundschule Lüchow liegt am südlichen Rand der Stadt Lüchow. Die 3-zügige Schule mit max. 300 Schülern wurde 1975 errichtet und 2011 energetisch ertüchtigt. Auf dem Grundstück befindet sich auch eine Sporthalle. Ab 2026 ist die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) verpflichtet den Schülern ein Ganztagesangebot inkl. Mittagessen anzubieten. Die bestehende Mensa im ehemaligen Innenhof des Schulgebäudes ist vom Platzangebot nicht ausreichend und auch technisch (Küche) veraltet. Die SG-Lüchow (Wendland) plant deswegen die Errichtung einer neuen Mensa. Das Mittagessen wird in 2 Durchgängen ausgegeben, so dass Platz für 150 Schüler benötigt wird. Das Essen wird im System "cook and hold" zubereitet. Eine Option zur Umstellung auf das System "cook and chill" muss bei der Küchenplanung berücksichtigt werden. Die SG-Lüchow wünscht sich die Mensa als Anbau an das bestehende Schulgebäude. Der Anschluss an das Schulgebäude soll im Bereich der derzeitigen WC-Anlage erfolgen, so dass im Zusammenhang mit dem Mensaneubau auch die WC-Anlage erneuert werden soll.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.09.2025
- Ende
- 31.03.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.07.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.