AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gleisbauarbeiten für die Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Bremsprobenanlage
Stammdaten
- Auftraggeber
- Hafen Nürnberg-Roth GmbH, Nürnberg
- Veröffentlicht
- 06.08.2024
- Frist (Submission)
- 09.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb (UVgO)
- CPV-Code
- 45234116 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die vorhandenen Bremsprobegeräte der Fa. FEW Brandenburg werden, da die Firma nicht mehr auf dem Markt ist, nicht mehr mit Ersatzteilen unterstützt. Zudem sind durch den Rück-bau des Gleis 1 die Abnahmeeinheiten ebenfalls anzupassen. Daher wird die Anlage in den bei-den Querungen ergänzt bzw. angepasst. Die Geräte, werden in die Gleisgassen zwischen Gleis 2/3, 4/5 und 6/7 (statt in den Gleisgassen 1/2, 3/4) neu platziert. Hierfür sind die Gleisquerun-gen im Tiefbau anzupassen bzw. zu ergänzen und mit Schächten auszurüsten. Die Fundamente für die Bremsprobegeräte zwischen den Gleisen und den Tank (neben Gleis 2) sind, wie die Druckleitung, mit zu errichten. Die Lieferung des Tanks und der Bremsprobegeräte ist hier nicht enthalten.Der Bestand ist nach Inbetriebnahme der neuen Bremsprobegeräte rückzubauen.Die bestehende Hauptdruckluftleitung entlang der Ladespur wurde schon erneuert. Die beste-hende Drucklufterzeugungsanlage im Gebäude südlich der Fahrspur wird nicht angepasst; die Anlage läuft ohne bekannte Schwierigkeiten.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 14.02.2025
- Ende
- 28.03.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 09.09.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.