AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Übernahme, Beförderung und Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen
Stammdaten
- Auftraggeber
- USB Bochum GmbH, Bochum
- Veröffentlicht
- 09.07.2026
- Frist (Submission)
- 11.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90514000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Übernahme, Beförderung und Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen in zwei Losen Los 1: 5.000 Mg/a Los 2: 5.000 Mg/a Die Auftraggeberin hat je Los einen Höchstpreis (Preisobergrenze) festgelegt. Der Zuschlag je Los wird nur auf ein Angebot erteilt, dessen Angebotspreis den Höchstpreis unterschreitet oder erreicht. Die Angebote, bei denen die Angebotspreise im jeweiligen Los die Preisobergrenze überschreiten, werden im betroffenen Los aus dem Vergabeverfahren wegen Änderung der Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen. — Übernahme, Beförderung und Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen in zwei Losen Los 1: 5.000 Mg/a Los 2: 5.000 Mg/a Die Auftraggeberin hat je Los einen Höchstpreis (Preisobergrenze) festgelegt. Der Zuschlag je Los wird nur auf ein Angebot erteilt, dessen Angebotspreis den Höchstpreis unterschreitet oder erreicht. Die Angebote, bei denen die Angebotspreise im jeweiligen Los die Preisobergrenze überschreiten, werden im betroffenen Los aus dem Vergabeverfahren wegen Änderung der Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Periode
- 12 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 50 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 11.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.