AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 14.07.2026 23:48 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-484542-2026/

Gymnasium Stein – Mehrfachsporthalle; Leistung Tragwerksplanung nach §§ 49 ff. HOAI in Verbindung mit Anlage 14 HOAI, Leistungsphasen 1-6

Notice-ID: ted-484542-2026 · Procedure-ID: 2b814446-ac4c-4065-8cbf-bb180115c8fa

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Stammdaten

Auftraggeber
Landkreis Fürth
Veröffentlicht
10.07.2026
Frist (Submission)
12.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71320000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Der Landkreis Fürth beabsichtigt am Gymnasium Stein eine Generalsanierung der zugehörigen 3-fach Sporthalle. Das Gymnasium in Stein besteht neben dem 3-flügeligen Schulkomplex, mit zentraler Aula, aus der 3-fach Sporthalle sowie der Hausmeister-Wohnung und dem Technikgebäude. Das Schulgebäude wurde von 2017 bis 2024 energetisch saniert. Die Bestandssporthalle wurde 1984 bis 1987 als 3-fach Sporthalle errichtet. Somit ist die Sporthalle 38 Jahre in Betrieb und soll nun in einem Bauabschnitt saniert werden. Bitte beachten Sie die ausführliche Maßnahmenbeschreibung in den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.11.2026
Ende
01.04.2030

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).