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Innovationspartnerschaft zur Entwicklung und zum Erwerb eines Einsatzleitsystems für die ILS
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF Saar) · Bexbach · Saarland · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Angebote bis 27.08.2026, 23:59 Uhr (noch 31 Tage)
Beschreibung
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF Saar) beabsichtigt die Beschaffung eines neuen Einsatzleitsystems als Ersatz für die bisherige Systemlösung der Integrierten Leitstelle Saarland. Mit dem Vergabeverfahren strebt der ZRF eine Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV) zur gemeinsamen Entwicklung und den späteren Erwerb eines innovativen Einsatzleitsystems für die Integrierte Leitstelle Saarland an. Das neue Einsatzleitsystem soll die bewährten Kernfunktionen eines marktüblichen Einsatzleitsystems zuverlässig abbilden und zugleich innovative Bestandteile enthalten, die im Rahmen einer Innovationspartnerschaft gemeinsam mit dem Auftragnehmer entwickelt, erprobt und in den produktiven Leitstellenbetrieb überführt werden sollen. Leitbild des Auftrages ist ein Vertrag, in dem die Innovationspartner ihre Kompetenzen und Erfahrungen zusammenführen, um ein völlig neues Einsatzleitsystem auf modernstem informationstechnischem Stand zu entwickeln. Dazu werden vom Auftragnehmer die erforderlichen technischen und fachlichen Fähigkeiten im Bereich der zukunftsweisender Softwareentwicklung erwartet, während der ZRF langjährige praktische Erfahrungen im Leitstellenbetrieb, einen realen Rahmen für die praktische Erprobung und ein klar definiertes aus der Praxis entwickeltes Anforderungsprofil für ein innovatives Einsatzleitsystem einbringt. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines marktgängigen Produktes, das dem Auftragnehmer die weitere Verwertung ermöglicht und dem ZRF einen wirtschaftlich vorteilhaften Erwerb der gemeinsam entwickelten Lösung ermöglicht.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausschreibung einer Innovationspartnerschaft zur Entwicklung und zum Erwerb eines Einsatzleitsystems.
- Das neue System soll Kernfunktionen abbilden und innovative Bestandteile für Lagebild, Prozesssteuerung und Entscheidungsunterstützung integrieren.
- Erwartet werden zukunftsweisende Softwareentwicklungskompetenzen und langjährige praktische Erfahrungen im Leitstellenbetrieb.
- Ziel ist die gemeinsame Entwicklung eines marktgängigen Produkts mit wirtschaftlich vorteilhaften Erwerb für den Auftraggeber.
- Das Verfahren ist eine Innovationspartnerschaft nach § 19 VgV.
Es handelt sich um eine Innovationspartnerschaft zur gemeinsamen Entwicklung und zum Erwerb eines neuen Einsatzleitsystems für die Integrierte Leitstelle Saarland.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Mindestens 3 Bewerber
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 40 %
Der anzubietende Preis wird nach Maßgabe der Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen) für Zwecke der Gewichtung umgerechnet.
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Vertrag über Service und Pflege 10 %Qualität
vgl. Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es gelten die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB. Gem. § 134 Abs. 1 S. 1 GWB sind Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vorab zu informieren. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. § 160 Absatz 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB). Nach Ablauf der Fristen in den § 135 Absatz 2 Sätze 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier noch 31 Tage
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
- Frist 27.08.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Wertung
nach Ablauf der Angebotsfrist
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
Basierend auf 336 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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