AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Telemedizinisches Netzwerk Niedersachsen Hamburg - IOPs und Patientenportal
Stammdaten
- Auftraggeber
- Krankenhaus Buchholz und Winsen gemeinnützige GmbH, Winsen
- Veröffentlicht
- 18.08.2024
- Frist (Submission)
- 16.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Krankenhäuser Buchholz und Winsen sowie die Waldklinik Jesteburg beabsichtigen den Aufbau von zwei Interoperabilitätsplattformen im Rahmen des länderübergreifenden Tele-medizinischen Netzwerks Niedersachsen Hamburg (NI-HH) und als Grundlage für das virtuelle Zentralkrankenhauses Buchholz-Winsen und Jesteburg. Das Konzept des virtuellen Zentralkrankenhauses dokumentiert die bestehende intensive Zusammenarbeit. Mit der Umsetzung der beiden Interoperabilitätsplattformen (Lose 1 und 2) werden benötigte administrative und klinische Prozesse durch die Möglichkeiten zur Interaktion, zum Datenaustausch und zur wechselseitigen Leistungserbringung bereitgestellt. Diese Funktionalitäten bilden zudem die Voraussetzung für die Beteiligung der Krankenhäuser Buchholz und Winsen bzw. der Waldklinik Jesteburg an dem länderübergreifenden Telemedizinischen Netzwerk Niedersachsen – Hamburg (NI-HH). Am NI-HH sind auf Seiten Hamburgs das Albertinen Krankenhaus, das Asklepios Klinikum Harburg und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf beteiligt. Zwischen diesen Einrichtungen bestehen vielfältige Kooperationsbeziehungen. Das Telemedizinische Netzwerk soll diese in Bezug auf Verlegungen, Nachbehandlung, fachspezifische und interdisziplinäre Konsile nachhaltig unterstützen. Dazu stellt es Verfahren zum professionellen Datenaustausch und für einrichtungsübergreifende Prozesse unter Nutzung internationaler Standards und Profile sowie unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes gemäß DSGVO bereit. In den jeweiligen Einrichtungen (Krankenhäuser Buchholz und Winsen) sollen in enger Kopplung mit der IOP zudem Funktionen eines Patientenportals (PPs) entsprechend des Fördertatbestands gemäß §19 (1) Nr. 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) realisiert werden. Für die Krankenhäuser Buchholz und Winsen müssen die Funktionen des PPs die MUSS Kriterien gemäß dem Fördertatbestand Nr. 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) §19 (1) und der zugehörigen „Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV“ im Absatz 4.3.2 und die übergreifenden Anforderungen gemäß Absatz 4.2.1 und 4.2.2 erfüllen (Abbildung 1) erfüllen (Los 1). Das Patientenportal lässt sich wegen der erforderlichen Kompatibilität zur IOP und der beschränkten IT-Ressourcen der Auftraggeberin nicht getrennt von der IOP vergeben, weil die Auftraggeberin nicht in der Lage wäre, die erforderliche Kompatibilität bei zeitgleicher Vergabe zweier Softwarepakete oder später auch das erforderliche laufende Schnittstellenmanagement sicherzustellen. — Die Krankenhäuser Buchholz und Winsen sowie die Waldklinik Jesteburg beabsichtigen den Aufbau von zwei Interoperabilitätsplattformen im Rahmen des länderübergreifenden Tele-medizinischen Netzwerks Niedersachsen Hamburg (NI-HH) und als Grundlage für das virtuelle Zentralkrankenhauses Buchholz-Winsen und Jesteburg. Das Konzept des virtuellen Zentralkrankenhauses dokumentiert die bestehende intensive Zusammenarbeit. Mit der Umsetzung der beiden Interoperabilitätsplattformen (Lose 1 und 2) werden benötigte administrative und klinische Prozesse durch die Möglichkeiten zur Interaktion, zum Datenaustausch und zur wechselseitigen Leistungserbringung bereitgestellt. Diese Funktionalitäten bilden zudem die Voraussetzung für die Beteiligung der Krankenhäuser Buchholz und Winsen bzw. der Waldklinik Jesteburg an dem länderübergreifenden Telemedizinischen Netzwerk Niedersachsen – Hamburg (NI-HH). Am NI-HH sind auf Seiten Hamburgs das Albertinen Krankenhaus, das Asklepios Klinikum Harburg und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf beteiligt. Zwischen diesen Einrichtungen bestehen vielfältige Kooperationsbeziehungen. Das Telemedizinische Netzwerk soll diese in Bezug auf Verlegungen, Nachbehandlung, fachspezifische und interdisziplinäre Konsile nachhaltig unterstützen. Dazu stellt es Verfahren zum professionellen Datenaustausch und für einrichtungsübergreifende Prozesse unter Nutzung internationaler Standards und Profile sowie unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes gemäß DSGVO bereit. In den jeweiligen Einrichtungen (Krankenhäuser Buchholz und Winsen) sollen in enger Kopplung mit der IOP zudem Funktionen eines Patientenportals (PPs) entsprechend des Fördertatbestands gemäß §19 (1) Nr. 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) realisiert werden. Für die Waldklinik in Jesteburg (Los 2) sind bzw. werden bereits Funktionen des PPs zur Erfüllung der MUSS Kriterien gemäß dem Fördertatbestand Nr. 2 der Kranken-hausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) §19 (1) und der zugehörigen Richtlinie umgesetzt, so dass für die Waldklinik nur Funktionen für das Terminmanagement im Rahmen des Digitalen Aufnahme- und Behandlungsmanagements zu realisieren sind. Auch das neue Terminmanagement muss jedoch wegen der eher prozessual orientierten Nutzung zwecks Abstimmung innerhalb des virtuellen Krankenhauses in erster Linie kompatibel zur IOP sein, so dass auch hier nur eine einheitliche Beauftragung erforderlich ist.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter) — alle Lose Pflicht.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 60 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 31122024 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 16.09.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.