Estrich (inkl. Hohlboden / DoBo OG)
Beschreibung
Für den Neubau eines 4-zügigen Gymnasiums mit Sporthalle und Freianlagen in Herrsching benötigt der Landkreis Starnberg folgende Leistung: Estrich inkl. Hohlboden. Durch die unkoordinierte Bauausführung, seitens der Architekten, muss der Boden erneut geschlossen werden. Der Boden wurde geöffnet, da andere Firmen noch Leistungen ausführen müssen. Da die Schließung des Bodens technisch zum Werkerfolg erforderlich waren, sind die Leistungen zusätzlich notwendig.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand der Ausschreibung sind Estrich- und Hohlbodenarbeiten für ein Gymnasium.
- Die Leistung ist als zusätzliche, notwendige Maßnahme aufgrund von Bauverzögerungen zu erbringen.
- Es werden Nachweise über die technische Eignung und Erfahrung mit ähnlichen Projekten erwartet.
- Die Ausschreibung ist eine modifizierte Bekanntmachung, was auf eine Anpassung eines früheren Verfahrens hindeutet.
Der Landkreis Starnberg schreibt Estrich- und Hohlbodenarbeiten für den Neubau eines Gymnasiums in Herrsching aus.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Bestehender Vertrag modifiziert
6 Veröffentlichungen
- 20.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
- 20.07.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Durch die unkoordinierte Bauausführung, seitens der Architekten, muss der Boden erneut geschlossen werden. Der Boden wurde geöffnet, da andere Firmen noch Leistungen ausführen müssen. Da die Schließung des Bodens technisch zum Werkerfolg erforderlich waren, sind die Leistungen zusätzlich notwendig. Die daraus resultierenden Leistungen stellen eine zusätzliche Leistung dar. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren zudem notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer hätte weitere Lagerfläche und Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand für den Auftraggeber entstanden. Aufgrund der bevorstehenden Inbetriebnahme der Schule und eventuellen Folgekosten durch den Betrieb (weitere Beschädigungen) ist die Leistung sofort fällig, wodurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand entstehen würde, Mehrkosten entstehen würden und die Nutzung der Hauptleistung sich verzögern würde. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die vorangegangenen Leistungen erbracht hat und für die eigene Leistungserbringung erforderlich ist. Eine zusätzliche Abstimmung zwischen den Auftragnehmern kostet zusätzliche Zeit, was somit Mehrkosten verursacht und die Gesamtleistung verzögert. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, welche technisch zum Werkerfolg erforderlich wurden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten, beträchtlichen Zusatzkosten und technischen Schwierigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Das Nachtragsangebot beschreibt teilweise durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Massenanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln/unkoordinierte Ausführung erforderlich. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler/unkoordinierte Ausführung vorlegen wird. Genau dafür hat der Auftraggeber das Planungsbüro beauftragt. Somit hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel und nach vernünftigen Ermessen gehandelt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen für Estrich (inkl. Hohlboden / DoBo OG) handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.004.198,39 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.510,90 EUR (brutto).
- 17.07.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Durch die unkoordinierte Bauausführung, seitens der Architekten, wurden zusätzliche Bohrungen erforderlich, um die benötigten Öffnungen zu erhalten. Da die Bohrungen technisch zum Werkerfolg erforderlich waren, sind die Leistungen zusätzlich notwendig. Die daraus resultierenden Leistungen stellen eine zusätzliche Leistung dar. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren zudem notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer hätte weitere Lagerfläche und Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand für den Auftraggeber entstanden. Aufgrund der bevorstehenden Inbetriebnahme der Schule und eventuellen Folgekosten durch den Betrieb (weitere Beschädigungen) ist die Leistung sofort fällig, wodurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand entstehen würde, Mehrkosten entstehen würden und die Nutzung der Hauptleistung sich verzögern würde. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die vorangegangenen Leistungen erbracht hat und für die eigene Leistungserbringung erforderlich. Eine zusätzliche Abstimmung zwischen den Auftragnehmern kostet zusätzliche Zeit, was somit Mehrkosten verursacht und die Gesamtleistung verzögert. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, welche technisch zum Werkerfolg erforderlich wurden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten, beträchtlichen Zusatzkosten und technischen Schwierigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Das Nachtragsangebot beschreibt teilweise durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Massenanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln/unkoordinierte Ausführung erforderlich. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler/unkoordinierte Ausführung vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber das Planungsbüro beauftragt. Somit hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel und nach vernünftigen Ermessen gehandelt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen für Estrich (inkl. Hohlboden / DoBo OG) handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.004.198,39 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.495,84 EUR (brutto).
- 17.06.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Doppel-Boden Platten in den Technikräumen müssen ausgebessert werden, da diese bei den ELT- und den innentür-Arbeiten beschädigt wurden. Durch Beschädigung Dritter wurden Reparatur-Arbeiten erforderlich. Aus Gründen der Gewährleistung müssen die Arbeiten von dem gleichen Unternehmen ausgeführt werden. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, welche technisch zum Werkerfolg erforderlich wurden. Die daraus resultierenden Leistungen stellen eine zusätzliche Leistung dar. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren zudem notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Lagerfläche und Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Aufgrund der bevorstehenden Inbetriebnahme der Schule und eventuellen Folgekosten durch den Betrieb (weitere Beschädigungen) ist die Leistung sofort fällig, wodurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand entstehen würde, Mehrkosten entstehen würden und die Nutzung der Hauptleistung sich verzögern würde. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die vorangegangenen Leistungen erbracht hat. Eine zusätzliche Abstimmung zwischen den Auftragnehmern kostet zusätzliche Zeit, was somit Mehrkosten verursacht und die Gesamtleistung verzögert. Aus Gründen der Gewährleistung müssen die Arbeiten von dem gleichen Unternehmen ausgeführt werden. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, welche technisch zum Werkerfolg erforderlich wurden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten, beträchtlichen Zusatzkosten und technischen Schwierigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.004.198,39 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 20.966,18 EUR (brutto).
- 14.08.2025 Im Bauteil B ist ein Wasserschaden aufgetreten, welche durch eine andere Firma verursacht wurde. Die Markierung des Rasters des Systembodens durch die beauftragte Firma ist dadurch in allen Bereichen erforderlich, damit die Elektrotechnik die Kabel ohne Kollision verlegen kann. Daher ist eine Erhöhung der benötigten Massen notwendig. Die zusätzliche Leistung überstiegt auch nicht 50% der Hauptauftragssumme. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen, da einerseits die Elektrotechnik die Kabel ohne Kollision verlegen muss und andererseits durch einen Baustopp an dieser Stelle beträchtliche Zusatzkosten anfallen würden. Zudem wären mit erhöhten Angeboten zu rechnen, da die Leistung kurzfristig und in Bezug auf den Wasserschaden beseitigt werden muss. Ein Stillstand in dem Gewerk Elektrotechnik wäre mit Zusatzkosten. Ohne die Markierung des Rasters wäre für die Ausführung der Elektrotechnik mit erheblichen Schwierigkeit zu rechnen. Zudem wäre die Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrsching im September 2025 gefährdet.
- 16.01.2025 Der ursprünglich angestrebte Wert von 31 dB mit Trittschallpegelminderungen in den Obergeschossen konnte durch Labor-Tests nicht erreicht werden. Daraufhin wurde auf PU-Trittschalldämmplättchen umgestellt, wodurch ein Dämpfungswert von 32 dB erzielt wurde. Hierbei wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB eine zusätzliche Leistung fällig, die nicht 50% der Hauptauftragssumme überschreitet. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu Verzögerungen auf der Baustelle führen und somit beträchtliche Folgekosten in anderen Gewerken verursachen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 13.433 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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