(1) Nur auf Anforderung des Auftraggebers und nur soweit einschlägig: Handelsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
(2) Eigenerklärung dazu, dass Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Hierzu kann das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.
(3) Eigenerklärung zur Umsetzung von Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i.d.F.d. Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21.07.2022 ("Formular Eigenerklärung Russland-Sanktionen").