AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXSDYYDY1GXKNM10/documents) · Abgerufen am 16.08.2026 13:13 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-512647-2024/

RV Inhaltlichen Gestaltung, Weiterentwicklung und Kommunikation des Familienportals Brandenburg

Notice-ID: ted-512647-2024 · Procedure-ID: 0788db9b-0372-4385-9359-c5fc28e39867

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Stammdaten

Auftraggeber
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Potsdam
Bezugsberechtigte
Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg
Veröffentlicht
02.08.2024
Frist (Submission)
17.09.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79416000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg baut aktuell das Onlineangebot "Familienportal Brandenburg" auf. Vor diesem Hintergrund vergibt das MSGIV den Auftrag zur inhaltlichen Gestaltung, Pflege, Weiterentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Familienportals Brandenburg. Das Onlineangebot ist auf Dauer angelegt, wobei der zu vergebende Auftrag zunächst bis zum 31.12.2026 befristet ist.

Vertragslaufzeit

Periode
27 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
38 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Brandenburg, Potsdam

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).