AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 27.07.2026 06:13 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-515596-2026/

Überlassung von Lizenzen für das Verkehrsverfahren

Notice-ID: ted-515596-2026 · Procedure-ID: c4250899-f481-4325-9434-2b5b4d8d63cb

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Bayerisches Landeskriminalamt, München
Veröffentlicht
08.07.2026
Frist (Submission)
17.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48100000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mit Hilfe des polizeilichen Verfahrens „ProVi“ wird bei der Bayerischen Polizei die Erfassung und Sachbearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten realisiert. Die eigen programmierten Applikationen nutzen dabei einmal EntireX (Los 1) und auch webMethods-Suite (Los 2) als Middleware- und Messaging System. Die subskriptionsbasierte Lizenzierung der genannten Produkte läuft in Kürze aus und muss daher gemäß der im Preisblatt aufgeführten Produkt-Codes des bisherigen Herstellers verlängert werden. Die Bereitstellung der Lizenzen soll ebenfalls einen entsprechenden Support beinhalten. Für weitere Informationen wird auf die zur weiteren zur Verfügung gestellten Unterlagen verwiesen.

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
101 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).