AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y4GMG56/documents) · Abgerufen am 27.08.2026 16:47 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-517076-2026/

Sonderprüfung (Routineprüfung) nach § 44 Abs. 1 Satz 3 KWG i.V. mit Art. 22 Abs. 5 CSDR

Notice-ID: ted-517076-2026 · Procedure-ID: dee8c10d-13c9-4d2e-a008-14eb42804a93

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn
Veröffentlicht
26.08.2026
Frist (Submission)
02.09.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79210000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Geschätzter Wert
300.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Sonderprüfung erstreckt sich auf die Beurteilung, ob das Institut über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt. Es soll insbesondere geprüft werden, ob das Institut über eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, eine angemessene Vergütungspolitik sowie angemessener Kontrollmechanismen gem. Art. 26 Abs. 1 CSDR verfügt. Detaillierte Informationen finden sich in den Vergabeunterlagen unter § 2 des Vertrags.

Vertragslaufzeit

Beginn
16.10.2026
Ende
15.12.2026

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
7 Wochen

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).