AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Generalplanungsleistungen für den Bau einer Transportleitung DN 600 von Sandelermöns nach Diekmannshausen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Brake
- Veröffentlicht
- 24.07.2026
- Frist (Submission)
- 25.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71320000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband ist u. a. für die Trinkwasserversorgung im Landkreis Wesermarsch verantwortlich. Der Landkreis Wesermarsch besitzt keine eigene Einspeisung durch ein Wasserwerk, da hier aufgrund der vollständigen Versalzung des Untergrunds kein nutzbares Grundwasser gewonnen werden kann. Die Versorgung wird durch die benachbarten Wasserwerke Sandelermöns und Großenkneten sowie untergeordnet Nethen sichergestellt. Die bisher noch freien Kapazitäten des Werkes Großen-kneten werden in den nächsten Jahren weitgehend ausgeschöpft sein und somit ist ein Ausgleich zwischen den Wasserwerken Sandelermöns und Großenkneten erforderlich. Hiermit einhergehend hat das Wasserwerk Sandelermöns eine wichtige Schlüsselposition in der künftigen Trinkwasserversorgung. Um weiterhin die Trinkwasserversorgung im Landkreis Wesermarsch sicherzustellen, soll das Wasser aus Sandelermöns auf direktem Wege über das Speicherpumpwerk Diekmannshausen zur Verfügung gestellt werden. Daher ist eine Transportleitung DN 600 vom Wasserwerk Sandelermöns bis zum Speicherpumpwerk in Diekmannshausen geplant. Die Transportleitung soll eine geplante Jahresmenge von 7,03 Mio. m3/a fördern.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.