AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung der Städte Geilenkirchen und Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Gangelt und Selfkant 2027 ff.
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Geilenkirchen, Geilenkirchen
- Veröffentlicht
- 23.07.2026
- Frist (Submission)
- 24.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 50232100 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 2.901.330 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Laufzeit: 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2031, 24:00 Uhr, Anzahl der Leuchtstellen: ca. 2.555 Leuchtstellen — Laufzeit: 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2031, 24:00 Uhr, Anzahl der Leuchtstellen: ca. 5.278 Leuchtstellen — Laufzeit: 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2031, 24:00 Uhr, Anzahl der Leuchtstellen: ca. 2.194 Leuchtstellen — Laufzeit: 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2031, 24:00 Uhr, Anzahl der Leuchtstellen: ca. 4285 Leuchtstellen
Lose
4 Lose (max. 4 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 4 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Gemeinde Gangelt - Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage
- Erfüllungsort
- Gangelt
Los 2 — Stadt Geilenkirchen - Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage
- Erfüllungsort
- Geilenkirchen
Los 3 — Gemeinde Selfkant - Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage
- Erfüllungsort
- Selfkant
Los 4 — Stadt Übach-Palenberg - Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage
- Erfüllungsort
- Übach-Palenberg
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2031
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.