AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXVHYD5YTTMF4QG7/documents) · Abgerufen am 23.08.2026 02:30 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-519087-2026/

Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeug LF-10 für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rösrath

Notice-ID: ted-519087-2026 · Procedure-ID: 22ca9843-1065-4ebc-842d-79d20ea30ad4

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Stammdaten

Auftraggeber
Zentrale Vergabestelle der Stadt Rösrath, Rösrath
Veröffentlicht
24.07.2026
Frist (Submission)
25.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
34144213 — Transportmittel
Branche
Fahrzeuge & Fuhrpark
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Zur Erfüllung des Brandschutzbedarfsplans, beschafft die Stadt Rösrath für die FFW am Standort Rambrücken ein LF-10 nach DIN 14530 Teil 5 als Ersatzbeschaffung. Das Löschgruppenfahrzeug LF10 hat die Aufgabe bei Schadenfeuern in Gebäuden die Menschenrettung durchzuführen und die Brandbekämpfung einzuleiten. Es leistet kleinere technische Hilfe, bringt Mannschaft und Gerät in der Dimension einer Gruppe zur Einsatzstelle. Die Ausrüstungen sollen möglichst in handelsüblich einheitlichen Alu-Systemboxen gelagert werden.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
59 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Köln

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).