AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung für Leistungen der Heizungsbauer zur Erstellung von Hausanschlüssen in Grünwald
Stammdaten
- Auftraggeber
- Erdwärme Gründwald II GmbH & Co. KG, Grünwald
- Veröffentlicht
- 24.07.2026
- Frist (Submission)
- 31.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 44115220 — Baumaterialien
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Erdwärme Grünwald GmbH (im Folgenden "EWG" oder "Auftraggeber") ist eine Gesellschaft der Gemeinde Grünwald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Jan Neusiedl. Sie ist ein Geothermieunternehmen, das über ein Fernwärmenetz die Gemeinde Grünwald mit Wärme versorgt. Mit der Wärmelieferung wurde im Oktober 2011 begonnen. Bisher sind etwa 2000 Kundenverträge realisiert worden. Die Wärmeversorgung erfordert die Installation einer Hausanschlussstation (HAST) in den einzelnen Liegenschaften. Auftragsgegenständlich ist daher eine Rahmenvereinbarung für Leistungen zur Erstellung von Hausanschlüssen in Grünwald sowie im Versorgungsgebiet der Erwärme Grünwald GmbH, die nicht auf dem Gemeindegebiet Grünwald liegen. Die Rahmenvereinbarung wird mit zwei Unternehmen geschlossen, sofern mindestens zwei zuschlagsfähige Angebote eingehen. Nicht Bestandteil dieses Vergabeverfahrens ist im ersten Schritt die Vergabe der konkreten Einzelaufträge. Diese werden erst in einem zweiten Schritt an die Unternehmen vergeben, die den Zuschlag in diesem Vergabeverfahren erhalten und damit Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 4 Jahre
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 31.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.