AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
25E0379 (LBB NL KO) Oberst-Hauschild-Kaserne / Anp. Wärme-Elektro-Trinkwasser - Tiefbau LEK
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten durch das Amt für Bundesbau vertreten durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Koblenz, Koblenz
- Veröffentlicht
- 08.08.2025
- Frist (Submission)
- 18.08.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 45000000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 1.143.534 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Für das geplante Liegenschafts-Energie Konzept müssen durch den Tiefbau verschiedene Erdarbeiten und Straßenarbeiten in der gesamten Liegenschaft durchgeführt werden. Da die Maßnahme während des normalen Kasernenbetriebs stattfindet, werden die Arbeiten Abschnittsweise erfolgen. Zur Verlegung von Fernwärme- und Energieversorgungsleitungen kommen folgende Erd- und Verkehrswegebauarbeiten zur Ausführung: (circa Angaben) -ca. 515 m Trasse Fernwärmeleitungen -ca. 580 m Trasse Elektroversorgung -ca. 3.000 m Trasse Beleuchtung Hauptmengen: (circa Angaben) -ca. 60 d Baubegleitende Kampfmittelsondierung -ca. 4.000 m² Landschaftsbauarbeiten (Oberboden mit Rasenansaat) -ca. 350 m³ Teerhaltiger Aufbruch und Wiederherstellung mit Asphaltaufbau -ca. 850 m² Aufbruch Pflasterdecke und Wiederherstellung -ca. 150 m³ Aufbruch Betondecke und Wiederherstellung mit Pflasterdecke -ca. 2.500 m³ Erdarbeiten -ca. 875 t Entsorgung AVV 170301* -ca. 800 t Entsorgung AVV 170101 -ca. 3.800 t Entsorgung AVV-170504
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.12.2025
- Ende
- 23.07.2027
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.08.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.