KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER TEILNEHMER ZUM WETTBEWERB:
Das Verfahren wird als nichtoffener Wettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) mit 18 Teilnehmenden durchgeführt. _____
Informationen zur Teilnahmeberechtigung:
Gegenstand des Wettbewerbs sind die Gebäude- und Freianlagenplanung. Für die Teilnahme am Wettbewerb bewerben sich Architekten. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens müssen die zum Wettbewerb zugelassenen Teilnehmenden einen Landschaftsarchitekt benennen, mit dem sie für die Bearbeitung des Wettbewerbs zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit ist zwingend. Bewerbergemeinschaften müssen sich bereits als solche für die Teilnahme am Wettbewerb bewerben und dürfen keine anderen als in der Bewerbung genannten Personen am Wettbewerb beteiligen (Mitverfasser). Dies gilt nicht für die Zusammenarbeit mit Landschaftsarchitekten._____
Die Bewerber / Teilnehmenden haben die Ausschlussgründe nach §§ 6, 79 Abs. 2 VgV (Vermeidung von Interessenkonflikten) und nach RPW 2013 § 4 Abs. 2 (Teilnahmehindernisse) eigenverantwortlich zu prüfen. _____
Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb sind in den EWR-/WTO-/GPA-Staaten ansässige natürliche Personen, juristische Personen und Bewerbergemeinschaften, die Projektverantwortliche benennen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugt sind. Ist die Berufsbezeichnung am jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Architekt, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung der Richtlinie 2013/55/EU entspricht und im Auftragsfall die Vorgaben des Art. 2 BauKaG erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung müssen am Tag des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge erfüllt sein. _____
Bewerbergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag die von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage „Erklärung Bewerbergemeinschaft“) abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren.