AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über Druck und Lieferung von DIN A5 Broschüren für Selbstschutzreihe
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Bonn
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
- Frist (Submission)
- 05.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79820000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Büro & Verwaltung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 11.214.953 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Mit der Auftragnehmerin wird eine Rahmenvereinbarung über die Datenübernahme, die Datenprüfung, die Druckformherstellung, den Druck, die buchbinderische Weiterverarbeitung und die Lieferung der Broschüre "Vorsorgen für Krisen und Katastrophen" und Broschüren der "Selbstschutz-Broschürenreihe DIN A5" für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK, im folgenden auch Bedarfsträgerin) geschlossen. Der Höchstwert des Auftragsvolumens für Los 1 der Rahmenvereinbarung beträgt 5.607.476,64 Euro (netto). — Mit der Auftragnehmerin wird eine Rahmenvereinbarung über die Datenübernahme, die Datenprüfung, die Druckformherstellung, den Druck, die buchbinderische Weiterverarbeitung und die Lieferung der Broschüre "Vorsorgen für Krisen und Katastrophen" und Broschüren der "Selbstschutz-Broschürenreihe DIN A5" für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK, im folgenden auch Bedarfsträgerin) geschlossen. Der Höchstwert des Auftragsvolumens für Los 2 der Rahmenvereinbarung beträgt 5.607.476,64 Euro (netto).
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.09.2026
- Ende
- 31.08.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 64 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.