AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: TED EU (https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/532077-2026) · Abgerufen am 29.08.2026 01:59 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-532077-2026/

Ersatzkassen-Generika Nr. 30 (Bekanntmachung vergebener Aufträge)

Notice-ID: ted-532077-2026 · Procedure-ID: 9c841752-2b64-4477-81bd-4c7b840f90a5

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Stammdaten

Auftraggeber
Techniker Krankenkasse — DAK-Gesundheit (DAK-G) — Kaufmännische Krankenkasse (KKH) — Handelskrankenkasse (hkk) — HEK - Hanseatische Krankenkasse
Veröffentlicht
31.07.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33600000 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rahmen-Maximum
1 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. — Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit der Rabattgewährung zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden pro Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 48 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sogenannte Vergleichsgruppen unterteilt. Es gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge. Eine Übersicht über die geltende Höchstmenge je Los und Krankenkasse ist Anlage A2 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sofern es sich bei den vertragsgegenständlichen Arzneimitteln um patentfreie Antibiotika (beziehungsweise Wirkstoffe gemäß 130a Abs. 8b letzter Satz SGB V, im Folgenden insgesamt "Antibiotika") handelt, werden nach Maßgabe von § 130a Abs. 8a SGB V für diese Arzneimittel jeweils zwei Lose (jeweils ein EU-Los und ein Welt-Los) gebildet. In dem jeweiligen EU-Los können Rabattverträge nur für die entsprechenden Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden. Für Angebote auf EU-Lose (ob es sich um ein EU-Los handelt, wird im jeweiligen Losnamen durch die Ergänzung "EU" gekennzeichnet) müssen die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 8a S. 3 bzw. 4 SGB V erfüllt sein: "Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern 1. dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, 2. der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und 3. mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird." Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2027
Ende
31.12.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer (23)
1 A Pharma GmbH · Abanta Pharma GmbH · Abdi Farma GmbH · Aliud Pharma GmbH · Aristo Pharma GmbH · Ascend GmbH · BG ALIUD / STADAPHARM GbR · BG Heumann / Heunet GbR · BG Hexal 1 A Pharma GbR · Chiesi GmbH · Devatis GmbH · Glenmark Arzneimittel GmbH · HEC Pharm GmbH · Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG · Heunet Pharma GmbH · Hexal AG · HIKMA PHARMA GMBH · Holsten Pharma GmbH · Micro Labs GmbH · Pfizer Pharma GmbH · PUREN Pharma GmbH & Co. KG · STADAPHARM GmbH · Zentiva Pharma GmbH

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).