AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://vergabekooperation.berlin/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-19e63f3adf6-54f2eec887393d60) · Abgerufen am 27.09.2026 22:11 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-534424-2026/

Testcrowd-Anbieter für BVG eCommerce

Notice-ID: ted-534424-2026 · Procedure-ID: a3e550a8-89bd-4678-a051-497679aec72d

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Stammdaten

Auftraggeber
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/ Materialwirtschaft, Berlin
Veröffentlicht
31.07.2026
Frist (Submission)
31.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72254000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rahmen-Höchstwert
840.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Aufgrund der höheren Anzahl an Releases und Apps sowie der zunehmenden Verbreitung unterschiedlicher Smartphones, Betriebssysteme und Systemkonfigurationen sowie der steigenden Komplexität der Apps möchte die BVG, neben der internen Qualitätssicherung, alle Apps und durch einen Testcrowd-Anbieter regelmäßig von Tester*innen mit unterschiedlichen Erfahrungslevels, Smartphones, Betriebssystemversionen explorativ testen lassen.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 5× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Berlin, Berlin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).