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Präventionsprogramm zur Förderung einer gesunden und nachhaltigen Ernährung mit einem Schulbeet
AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts — AOK Bayern - Die Gesundheitskasse — AOK Bremen/Bremerhaven — AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen — AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen — AOK Nordost - Die Gesundheitskasse — AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen — AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse — AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Vergabe-Ergebnis
Acker e.V.
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Ausschreibung für ein Präventionsprogramm zur gesunden und nachhaltigen Ernährung mit Schulbeeten.
- Es wird ein Rahmenvertrag für vier Jahre geschlossen, mit Einzelabrufen je nach Bedarf.
- Der geschätzte Gesamtwert der Ausschreibung beträgt 8.187.800 EUR.
- Der CPV-Code 80000000 deutet auf Bildungsdienstleistungen hin.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Leistungen des Dienstleisters erfolgen auf Basis entgeltlicher Verträge. Es wird dafür ein Rahmenvertrag im Sinne von § 21 VgV geschlossen. Zweck des Rahmenvertrags ist die Sicherstellung der nachhaltigen Umsetzung des vom Dienstleister entwickelten Präventionsprogramms in verschiedenen Schulen auf Basis von Abrufen der jeweiligen beauftragenden AOK. Die Abrufe erfolgen je Schule nach Bedarf. Jeder Abruf stellt einen Einzelvertrag dar. Die Laufzeit des Rahmenvertrages beträgt vier Jahre, beginnend zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Einzelaufträge je Schule in Gestalt von Abrufen aus diesem Vertrag können in Abhängigkeit der Programmlaufzeit eine abweichende Vertragslaufzeit über das Ende der des Rahmenvertrages hinaus haben.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Konzept zum Präventionsprogramm 60 Pkt.Qualität
Bewertet wird die inhaltliche konzeptionelle Ausgestaltung des Programms, wobei insbesondere folgende Aspekte relevant sind: a) Wissenschaftlicher Hintergrund und Wirksamkeitsnachweis des Programms b) Berücksichtigung und Einbeziehung der unterschiedlichen Zielgruppen (Schülerinnen und Schüler/Lehrkräfte/Eltern) c) Art und Umfang der Betreuung der teilnehmenden Schulen d) Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und den teilnehmenden Schulen und den AOKs bei der Umsetzung e) Bereitstellung von Bildungsmaterialien im Hinblick auf Methodik/ Materialien/ Formate f) Sicherstellung der Verstetigung des Programms nach der Programmlaufzeit g) Ökologische und/oder soziale Aspekte des Programms h) Evaluationskonzepte für die fortlaufende Evaluation
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Preis 40 Pkt.
Die im Preisblatt angegebenen Preise werden je Preisposition bewertet. Dabei können je Position (pauschale einmalige Kosten und Kosten für die Implementierung des Programms je Schule) maximal 20 Punkte erreicht werden. Die erreichten Punktzahlen aus beiden Positionen werden addiert, sodass im Ergebnis insgesamt maximal 40 Punkte im Rahmen der Preisbewertung erreicht werden können. Dabei erhält das Angebot mit dem niedrigsten Nettopreis je Position die Höchstpunktzahl. Alle weiteren Angebotspreise werden je Position rechnerisch in ein prozentuales Verhältnis zueinander gestellt und mit Punkten entsprechend bewertet. Die Punkte werden auf zwei Nachkommastellen vergeben, wobei kaufmännisch gerundet wird.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 8.187.800 €1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier oev
Auftrag wurde zugeschlagen · 61 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Acker e.V.Auftragsvolumen (Rahmen) 8.800.310 €1 Veröffentlichung
- 03.08.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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